Endgerätewahlfreiheit gilt in passiven optischen Glasfasernetzen
Am 22.01.2025 veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung zur Bestimmung des Netzabschlusspunktes in passiven optischen Glasfasernetzen.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, sagte hierzu:
„Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze.“
Auszug aus der Pressemitteilung seitens der Bundesnetzagentur:
„Mehrere Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten beantragt, für passive optische Glasfasernetze eine Ausnahme vom gesetzlich vorgegebenen Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Begründet wurde dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt wird.
Die Bundesnetzagentur hat das Vorbringen anhand vorliegender Störungsmeldungen, entwickelter Gegenmaßnahmen und ihrer Nutzung im Markt geprüft. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall ist nicht gerechtfertigt. Zwar können im Einzelfall Störungen durch direkten Anschluss von unpassenden Endgeräten durch Endnutzer an passiven optischen Glasfasernetzen erfolgen. Jedoch sollten solche Störungen in vergleichbarem Maße beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen und mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu störenden Endgeräten aufgefangen werden können.
Weitere Informationen sind auf der Seite der Bundesnetzagentur unter BNetzA zu finden.“
Wir, als Unterstützer des Verbandes VTKE, begrüßen diese Entscheidung und freuen uns, dass nun hinsichtlich der Endgerätefreiheit in passiven optischen Glasfasernetzen Klarheit herrscht.
Irrtümer vorbehalten.
Quelle: Pressemitteilung BNetzA 22.01.2025